1. Geltung
Für unsere sämtlichen - auch zukünftigen -Lieferungen und Leistungen
gelten - mangels abweichender Vereinbarung im Einzelfall - ausschließlich
nachstehende Bedingungen. Abweichende oder zusätzliche Bedingungen des Kunden
sind für uns unverbindlich, auch wenn wir im Einzelfall nicht widersprechen,
es sei denn, wir erkennen sie schriftlich an. In diesem Fall haben sie nur
Geltung für den jeweiligen Einzelvertrag.
2. Vertragsabschluß
2.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend.
2.2 Der Kunde ist an seine Bestellung zwei
Wochen ab Zugang bei uns gebunden.
2.3 Bestellungen sind von uns erst angenommen,
wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Der Zu-
gang eines Lieferscheins oder einer Rechnung
beim Kunden sowie die Ausführung der Lieferung
oder Leistung gelten als Bestätigung.
2.4 Vom Kunden vorgegebene Spezifikationen
werden von uns nicht auf Fehlerfreiheit und Eig
nung überprüft. Dem Kunden obliegt die eigen-
verantwortliche Prüfung unserer Unterlagen auf
Vollständigkeit, Richtigkeit und Eignung für den
von ihm vorgegebenen Verwendungszweck.
3. Preise
3.1 Unsere Preise verstehen sich ab Werk. ist
der Kunde Unternehmer, enthalten die Preise die
gesetzliche Umsatzsteuer nur, wenn diese ge
sondert ausgewiesen ist. Nebenkosten wie Ver-
packungs-, Transport- und Versicherungskosten
etc. sind in den Preisen nicht enthalten.
3.2 Die Annahme von Wechseln und Schecks
behalten wir uns vor, sie erfolgt stets erfüllungs-
halber unter Berechnung aller Kosten und Spesen
sowie ohne Gewähr für rechtzeitige Vorlegung
und Protesterhebung.
3.3 Ist Vertragsgegenstand die Lieferung von
Waren, sind unsere Forderungen 1 Woche ab
Ablieferung, ist der Vertragsgegenstand eine
Reparaturleistung, sind unsere Forderungen
1 Woche ab Abnahme zu bezahlen.
3.4 Für Kostenanschläge übernehmen wir keine
Gewähr.
3.5 Ein Recht des Kunden, aufzurechnen besteht
nur dann,, wenn die Gegenforderung unbestritten
rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist.
4. Lieferung, Lieferzeit
4.1 Liefertermine und -fristen gelten - wenn sie unverbindlich vereinbart
sind - nur annähernd. Lieferzeiten beginnen nicht vor Klärung aller technischen
und finanziellen Fragen und nicht vor Beibringung vom Kunden zu beschaffender
Unterlagen einschließlich erforderlicher behördlicher Bescheinigungen oder
Genehmigungen sowie Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
Unsere Liefer-/Leistungspflicht ruht, solange der Kunde mit einer Verbindlichkeit
nicht nur unwesentlich im Rückstand ist.
4.2 Rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung
behalten wir uns vor. Dies gilt nicht, wenn wir die
Nichtlieferung zu vertreten, insbesondere kein
kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen
haben. Wir werden den Kunden unverzüglich über
die Nichtverfügbarkeit der Ware informieren und
eine schon erbrachte Gegenleistung unverzüglich
zurückerstatten.
4.3 Wir sind zu Teillieferungen/Ableistungen ebenso berechtigt wie zur
Lieferung/Leistung vor Ablauf der Liefer-/Leistungszeit, sofern dies dem
Besteller zumutbar ist.
4.4 In Verzug kommen wir erst durch eine nach
Fälligkeit erfolgte schriftliche Mahnung des Kun
den.
4.5 Unsere Liefer-/Leistungsverpflichtung ruht,
solange der Kunde mit einer .Verbindlichkeit nicht
nur unwesentlich im Rückstand ist.
4.6 Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige für
uns unvorhersehbare Umstände, insbesondere
Beschaffung-, Fabrikations-, Lieferstörungen,
Streik, Aussperrung etc. bei uns oder unseren
Zulieferern, befreien uns für die Dauer der Störung
sowie einer angemessenen Anlaufzeit - auch
während eines bereits vorliegenden Verzugs -
von unseren Vertragspflichten, soweit die Störung
nicht von uns, unseren gesetzlichen Vertretern, Erfüllungs- oder
Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbei geführt wurde.
Wird durch die genannten Umstände die Lieferung/ Leistung unmöglich oder
wirtschaftlich unzumutbar, werden wir von unseren Verpflichtungen frei.
|
|
Verlängert sich die Liefer-/Leistungszeit aus vorstehendem Grund oder werden
wir von unseren Verpflichtungen frei, werden hieraus für den Kunden keine
Schadensersatzansprüche begründet. Der Kunde ist während der Dauer der Störung
berechtigt, von uns die Erklärung zu verlangen, dass wir innerhalb angemessener
Nachfrist liefern/leisten oder vom Vertrag zurücktreten. Geht dem Kunden unsere
Erklärung nicht binnen 2 Wochen ab Zugang des Verlangens bei uns ein, ist er
berechtigt. vom nichterfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.
5. Ansprüche wegen eines Mangels der Ware/des Werks
5.1 Unsere Ware/unser Werk sind mangelfrei,
wenn sie/es der vereinbarten Beschaffenheit
entspricht.
5.2 Wir übernehmen keine Garantie für die Be-
schaffenheit oder Verwendbarkeit der Ware/des
Werks oder dafür, daß die Ware/das Werk für ei
ne bestimmte Dauer ihre/seine Beschaffenheit
behält.
5.3 Ist der Kunde Unternehmer, sind Ansprüche
wegen eines Mangels der Ware nur begründet,
wenn der Besteller im Fall offensichtlichen Mangels
nach Ablieferung unverzüglich rügt, bei nicht offen-
sichtlichem Mangel ab Entdeckung; handelsrecht-
liche Rüge- und Untersuchungspflichten muss der Kunde erfüllen.
5.4 Haben wir uns zur Reparatur verpflichtet, verjähren Ansprüche des Kunden
wegen eines Mangels ein Jahr nach Abnahme.
5.5 Ist der Kunde Unternehmer verjähren Ansprü
che des Bestellers wegen eines Mangels unserer
Ware binnen eines Jahres ab Ablieferung.
6. Pfandrecht/Eigentumsvorbehalt
6.1 Wegen unserer Forderungen aUS einem Repa
raturauftrag sieht uns ein vertragliches Pfandrecht
an den Gegenständen des Kunden zu. Das ge
setzliche Unternehmerpfandrecht nach § 647 BGB
bleibt hiervon unberührt; dieses geht im Rang dem vertraglichen Pfandrecht.
6.2 Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen
unserer sonstigen Forderungen aus früheren
Werkverträgen oder Teillieferungen geltend
gemacht werden, soweit sie mit den einzelnen
Werkverträgen im Zusammenhang stehen, voraus
gesetzt, unsere sonstigen Forderung sind unbe
stritten oder rechtskräftig festgestellt.
6.3 An von uns gelieferter Ware behalten wir uns
das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des
Kaufpreises und bis zur Einlösung herein gegebe-
ner Schecks und Wechsel vor.
7. Gefahrübergang
7.1 Die Gefahr geht bei Abholung der Ware/des Werks mit übergabe auf den Kunden
über. Im übrigen mit Absendung, auch wenn Teillieferungen erfolgen, und zwar
auch dann, wenn wir die Lieferung vornehmen oder Versendungskosten übernommen
haben.
7.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten
hat, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Kunden über.
In diesem Fall sind wir berechtigt, die Ware/das Werk auf Kosten und Gefahr
des Kunden nach unserem Ermessen zu lagern und Zahlung des vereinbarten Preises
zu verlangen.
7.3 Alle Sendungen, auch eventuelle Rücksendungen reisen auf Gefahr des Kunden.
Versandart, -weg, und -verpackung werden mangels schriftlicher Weisung des
Kunden nach unserem Ermessen gewählt. Eine Versicherung schließen wir nur
auf Wunsch und im Namen sowie auf Rechnung des Kunden ab.
8. Schlussbestimmungen
8.1 Mündliche Vereinbarungen bestehen nicht, änderungen oder Ergänzungen
eines Vertrages bedürfen der Schriftform.
8.2 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts
oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Stuttgart als Gerichtsstand
vereinbart. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat. Wir sind jedoch berechtigt, auch am Sitz des
Kunden zu klagen.
8.3 Sollte eine der vorstehenden Bedingungen
nichtig sein oder werden, wird die Wirksamkeit
der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.
In diesem Fall verpflichten sich die Parteien; eine
der unwirksamen Bedingungen wirtschaftlich und
rechtlich möglichst nahekommende Bedingung
zu vereinbaren.
KWGSchwegler Hansjörg Schwegler 70734 Fellbach
Ausgabe Juni 2002
|