Lieferungs- und Reparaturbedingungen


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1. Geltung

Für unsere sämtlichen - auch zukünftigen -Lieferungen und Leistungen gelten - mangels abweichender Vereinbarung im Einzelfall - ausschließlich nachstehende Bedingungen. Abweichende oder zusätzliche Bedingungen des Kunden sind für uns unverbindlich, auch wenn wir im Einzelfall nicht widersprechen, es sei denn, wir erkennen sie schriftlich an. In diesem Fall haben sie nur Geltung für den jeweiligen Einzelvertrag.

2. Vertragsabschluß

2.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend.

2.2 Der Kunde ist an seine Bestellung zwei Wochen ab Zugang bei uns gebunden.

2.3 Bestellungen sind von uns erst angenommen, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Der Zu- gang eines Lieferscheins oder einer Rechnung beim Kunden sowie die Ausführung der Lieferung oder Leistung gelten als Bestätigung.

2.4 Vom Kunden vorgegebene Spezifikationen werden von uns nicht auf Fehlerfreiheit und Eig nung überprüft. Dem Kunden obliegt die eigen- verantwortliche Prüfung unserer Unterlagen auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Eignung für den von ihm vorgegebenen Verwendungszweck.

3. Preise

3.1 Unsere Preise verstehen sich ab Werk. ist der Kunde Unternehmer, enthalten die Preise die gesetzliche Umsatzsteuer nur, wenn diese ge sondert ausgewiesen ist. Nebenkosten wie Ver- packungs-, Transport- und Versicherungskosten etc. sind in den Preisen nicht enthalten.

3.2 Die Annahme von Wechseln und Schecks behalten wir uns vor, sie erfolgt stets erfüllungs- halber unter Berechnung aller Kosten und Spesen sowie ohne Gewähr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung.

3.3 Ist Vertragsgegenstand die Lieferung von Waren, sind unsere Forderungen 1 Woche ab Ablieferung, ist der Vertragsgegenstand eine Reparaturleistung, sind unsere Forderungen 1 Woche ab Abnahme zu bezahlen.

3.4 Für Kostenanschläge übernehmen wir keine Gewähr.

3.5 Ein Recht des Kunden, aufzurechnen besteht nur dann,, wenn die Gegenforderung unbestritten rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist.

4. Lieferung, Lieferzeit

4.1 Liefertermine und -fristen gelten - wenn sie unverbindlich vereinbart sind - nur annähernd. Lieferzeiten beginnen nicht vor Klärung aller technischen und finanziellen Fragen und nicht vor Beibringung vom Kunden zu beschaffender Unterlagen einschließlich erforderlicher behördlicher Bescheinigungen oder Genehmigungen sowie Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Unsere Liefer-/Leistungspflicht ruht, solange der Kunde mit einer Verbindlichkeit nicht nur unwesentlich im Rückstand ist.

4.2 Rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung behalten wir uns vor. Dies gilt nicht, wenn wir die Nichtlieferung zu vertreten, insbesondere kein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben. Wir werden den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Ware informieren und eine schon erbrachte Gegenleistung unverzüglich zurückerstatten.

4.3 Wir sind zu Teillieferungen/Ableistungen ebenso berechtigt wie zur Lieferung/Leistung vor Ablauf der Liefer-/Leistungszeit, sofern dies dem Besteller zumutbar ist.

4.4 In Verzug kommen wir erst durch eine nach Fälligkeit erfolgte schriftliche Mahnung des Kun den.

4.5 Unsere Liefer-/Leistungsverpflichtung ruht, solange der Kunde mit einer .Verbindlichkeit nicht nur unwesentlich im Rückstand ist.

4.6 Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige für uns unvorhersehbare Umstände, insbesondere Beschaffung-, Fabrikations-, Lieferstörungen, Streik, Aussperrung etc. bei uns oder unseren Zulieferern, befreien uns für die Dauer der Störung sowie einer angemessenen Anlaufzeit - auch während eines bereits vorliegenden Verzugs - von unseren Vertragspflichten, soweit die Störung nicht von uns, unseren gesetzlichen Vertretern, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbei geführt wurde. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung/ Leistung unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar, werden wir von unseren Verpflichtungen frei.

 

Verlängert sich die Liefer-/Leistungszeit aus vorstehendem Grund oder werden wir von unseren Verpflichtungen frei, werden hieraus für den Kunden keine Schadensersatzansprüche begründet. Der Kunde ist während der Dauer der Störung berechtigt, von uns die Erklärung zu verlangen, dass wir innerhalb angemessener Nachfrist liefern/leisten oder vom Vertrag zurücktreten. Geht dem Kunden unsere Erklärung nicht binnen 2 Wochen ab Zugang des Verlangens bei uns ein, ist er berechtigt. vom nichterfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.

5. Ansprüche wegen eines Mangels der Ware/des Werks

5.1 Unsere Ware/unser Werk sind mangelfrei, wenn sie/es der vereinbarten Beschaffenheit entspricht.

5.2 Wir übernehmen keine Garantie für die Be- schaffenheit oder Verwendbarkeit der Ware/des Werks oder dafür, daß die Ware/das Werk für ei ne bestimmte Dauer ihre/seine Beschaffenheit behält.

5.3 Ist der Kunde Unternehmer, sind Ansprüche wegen eines Mangels der Ware nur begründet, wenn der Besteller im Fall offensichtlichen Mangels nach Ablieferung unverzüglich rügt, bei nicht offen- sichtlichem Mangel ab Entdeckung; handelsrecht- liche Rüge- und Untersuchungspflichten muss der Kunde erfüllen.

5.4 Haben wir uns zur Reparatur verpflichtet, verjähren Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels ein Jahr nach Abnahme.

5.5 Ist der Kunde Unternehmer verjähren Ansprü che des Bestellers wegen eines Mangels unserer Ware binnen eines Jahres ab Ablieferung.

6. Pfandrecht/Eigentumsvorbehalt

6.1 Wegen unserer Forderungen aUS einem Repa raturauftrag sieht uns ein vertragliches Pfandrecht an den Gegenständen des Kunden zu. Das ge setzliche Unternehmerpfandrecht nach § 647 BGB bleibt hiervon unberührt; dieses geht im Rang dem vertraglichen Pfandrecht.

6.2 Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen unserer sonstigen Forderungen aus früheren Werkverträgen oder Teillieferungen geltend gemacht werden, soweit sie mit den einzelnen Werkverträgen im Zusammenhang stehen, voraus gesetzt, unsere sonstigen Forderung sind unbe stritten oder rechtskräftig festgestellt.

6.3 An von uns gelieferter Ware behalten wir uns das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und bis zur Einlösung herein gegebe- ner Schecks und Wechsel vor.

7. Gefahrübergang

7.1 Die Gefahr geht bei Abholung der Ware/des Werks mit übergabe auf den Kunden über. Im übrigen mit Absendung, auch wenn Teillieferungen erfolgen, und zwar auch dann, wenn wir die Lieferung vornehmen oder Versendungskosten übernommen haben.

7.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Kunden über. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Ware/das Werk auf Kosten und Gefahr des Kunden nach unserem Ermessen zu lagern und Zahlung des vereinbarten Preises zu verlangen.

7.3 Alle Sendungen, auch eventuelle Rücksendungen reisen auf Gefahr des Kunden. Versandart, -weg, und -verpackung werden mangels schriftlicher Weisung des Kunden nach unserem Ermessen gewählt. Eine Versicherung schließen wir nur auf Wunsch und im Namen sowie auf Rechnung des Kunden ab.

8. Schlussbestimmungen

8.1 Mündliche Vereinbarungen bestehen nicht, änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform.

8.2 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Stuttgart als Gerichtsstand vereinbart. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Wir sind jedoch berechtigt, auch am Sitz des Kunden zu klagen.

8.3 Sollte eine der vorstehenden Bedingungen nichtig sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt. In diesem Fall verpflichten sich die Parteien; eine der unwirksamen Bedingungen wirtschaftlich und rechtlich möglichst nahekommende Bedingung zu vereinbaren.

KWGSchwegler Hansjörg Schwegler
70734 Fellbach
Ausgabe Juni 2002


(v.1.0)

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